Ausfertigungsdatum: 24.01.2006
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 64
Allgemeines
Das in der praktischen Ausbildung verwendete Flugzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Bei allen Übungen sind Einstellung und Betrieb des Triebwerks zu überwachen. Unnötiger Fluglärm ist zu vermeiden.
Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen.
Ausbildung in den Gebrauch von Funknavigationshilfsmitteln
Navigation unter Beachtung der für den jeweiligen Luftraum geltenden Mindestwetterbedingungen bei alleiniger Nutzung eines oder mehrerer der nachfolgenden Funknavigationsgeräte oder bodengestützter Dienste