Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum: 10.12.1990


Inhaltsübersicht 2. BImSchV

Erster Abschnitt
 Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Einsatzstoffe
Zweiter Abschnitt
 Errichtung und Betrieb
§ 3Oberflächenbehandlungsanlagen
§ 4Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen
§ 5Extraktionsanlagen
Dritter Abschnitt
 Anforderungen an Altanlagen
§ 6(weggefallen)
§ 7(weggefallen)
§ 8(weggefallen)
§ 9(weggefallen)
Vierter Abschnitt
 Eigenkontrolle und Überwachung
§ 10Messöffnungen
§ 11Eigenkontrolle
§ 12Überwachung
Fünfter Abschnitt
 Gemeinsame Vorschriften
§ 13Umgang mit leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
§ 14Ableitung der Abgase
§ 15An- und Abfahren von Anlagen
§ 16Allgemeine Anforderungen
§ 17Berichterstattung an die Europäische Kommission, Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 18Weitergehende Anforderungen
§ 19Zulassung von Ausnahmen
§ 20Ordnungswidrigkeiten
Sechster Abschnitt
(weggefallen)