Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum: 10.12.1990


§ 20 2. BImSchV Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 einen Stoff oder ein Gemisch nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt,
1a.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4 einen Stoff einsetzt,
1b.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 einen Stoff zusetzt,
2.
entgegen
a)
§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 eine Oberflächenbehandlungsanlage,
b)
§ 4 Abs. 1 eine Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsmaschine,
c)
§ 4 Abs. 6 eine Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsanlage,
d)
§ 5 Satz 1 eine Extraktionsanlage
nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
3.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Abs. 2 Satz 1 abgesaugte Abgase nicht einem dort vorgeschriebenen Abscheider zuführt,
4.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 oder § 5 Satz 2 dort genannte Stoffe nicht zurückgewinnt,
4a.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3 oder § 5 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die Emissionen die vorgeschriebenen Werte für den Massenstrom oder die Massenkonzentration nicht überschreiten,
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 einen Abscheider mit Frischluft oder Raumluft desorbiert,
6.
entgegen § 4 Abs. 3 keine regenerierbaren Filter einsetzt,
7.
entgegen § 4 Abs. 4 einen Betriebsraum nicht in der dort vorgeschriebenen Weise lüftet,
8.
entgegen § 4 Abs. 5 dort genannte Stoffe einsetzt,
9.
(weggefallen)
10.
entgegen § 10 Meßöffnungen nicht einrichtet oder einrichten läßt,
11.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt,
12.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 4 die Betriebsstunden nicht durch einen Betriebsstundenzähler erfaßt,
13.
entgegen § 11 Abs. 2 einen Abscheider nicht oder nicht rechtzeitig prüft oder das Ergebnis der Prüfung nicht schriftlich oder elektronisch festhält,
13a.
entgegen § 12 Absatz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
14.
entgegen § 12 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 die Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Messungen nicht oder nicht rechtzeitig feststellen läßt,
15.
entgegen § 12 Absatz 6 eine Wiederholungsmessung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt,
16.
entgegen § 12 Absatz 9 Satz 2 eine Meßeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder auf Funktionsfähigkeit prüfen läßt,
16a.
entgegen § 12 Absatz 11 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
16b.
entgegen § 12 Absatz 11 Satz 2 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft,
17.
entgegen § 13 Abs. 1 bei einer Anlage die Befüllung oder Entnahme nicht in der dort vorgeschriebenen Weise vornimmt,
18.
entgegen § 13 Abs. 2 einer Anlage dort genannte Rückstände nicht mit einer geschlossenen Vorrichtung entnimmt,
19.
entgegen § 13 Abs. 3 dort genannte Stoffe oder Rückstände nicht in geschlossenen Behältnissen lagert, transportiert oder handhabt,
20.
entgegen § 14 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abgase nicht in der dort vorgeschriebenen Weise ableitet,
21.
entgegen § 16 Abs. 1 eine Anlage nach § 1 Abs. 1 betreibt oder
22.
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2, § 12 Absatz 8 Satz 3 oder Absatz 9 Satz 3 die dort genannten Unterlagen nicht aufbewahrt.