Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen:
- –
-
Flutlichtanlagen,
- –
-
nicht überdachte Stellplätze bis insgesamt 100 m2,
- –
-
nicht überdachte Lagerflächen bis 300 m2,
- –
-
Einrichtung von Sport- und Spielflächen,
- –
-
Werbeanlagen,
- –
-
Zugänge und Zufahrten,
- –
-
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere von Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen,
- –
-
Änderungen der äußeren Gebäudegestaltung,
- –
-
Nutzungsänderungen durch Solaranlagen an Dach und Wänden,
- –
-
Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen,
- –
-
Instandhaltungsmaßnahmen,
- –
-
Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere die Umwandlung von Tennen- oder Rasenspielflächen in Kunststoffrasenspielflächen,
- –
-
Erneuerung von Ballfangzäunen, Einzäunungen, Barrieren, Kantsteinen, Zuschauerplätzen,
- –
-
Erweiterung der Sanitär- und Umkleidebereiche,
- –
-
Neubau von Garagen,
- –
-
Umbau der Spielflächen nach dem Stand der Technik,
- –
-
Umbau von Anlagen zur Erfüllung immissionsschutzrechtlicher und anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen,
- –
-
Beregnungsanlagen,
- –
-
Modifizierung der Sportanlage, insbesondere durch den Neubau von Spiel- und Klettergeräten, Trimm- und Kräftigungsgeräten, Kletterwänden oder Boulebahnen,
- –
-
Rückbau von Teilen der Anlage,
- –
-
Lärmschutzmaßnahmen,
- –
-
Neubau von Vereinsheimen und
- –
-
Neubau oder Austausch von Lautsprecheranlagen.