Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen: 
        
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                Flutlichtanlagen, 
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                nicht überdachte Stellplätze bis insgesamt 100 m2, 
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                nicht überdachte Lagerflächen bis 300 m2, 
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                Einrichtung von Sport- und Spielflächen, 
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                Werbeanlagen, 
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                Zugänge und Zufahrten, 
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                Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere von Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, 
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                Änderungen der äußeren Gebäudegestaltung, 
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                Nutzungsänderungen durch Solaranlagen an Dach und Wänden, 
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                Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen, 
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                Instandhaltungsmaßnahmen, 
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                Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere die Umwandlung von Tennen- oder Rasenspielflächen in Kunststoffrasenspielflächen, 
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                Erneuerung von Ballfangzäunen, Einzäunungen, Barrieren, Kantsteinen, Zuschauerplätzen, 
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                Erweiterung der Sanitär- und Umkleidebereiche, 
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                Neubau von Garagen, 
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                Umbau der Spielflächen nach dem Stand der Technik, 
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                Umbau von Anlagen zur Erfüllung immissionsschutzrechtlicher und anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen, 
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                Beregnungsanlagen, 
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                Modifizierung der Sportanlage, insbesondere durch den Neubau von Spiel- und Klettergeräten, Trimm- und Kräftigungsgeräten, Kletterwänden oder Boulebahnen, 
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                Rückbau von Teilen der Anlage, 
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                Lärmschutzmaßnahmen, 
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                Neubau von Vereinsheimen und 
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                Neubau oder Austausch von Lautsprecheranlagen.