Ausfertigungsdatum: 18.07.1991
            (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1591 - 1596;
            
            bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
        
Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren
|  | (1) | 
|  | (2). | 
 (3)mit
 (3)mit
                                | an Werktagen | T(tief)r = Summe i T(tief)i = 12 h, | ||
| an Sonn- und Feiertagen | T(tief)r = Summe i T(tief)i = 9 h, | ||
| b) | für den Tag innerhalb der Ruhezeiten | ||
| T(tief)r = Summe i T(tief)i = 2 h, | |||
| c) | für die Nacht | T(tief)r = Summe i T(tief)i = 1 h | |
| BGBl. I 1991, 1593) | |||
 (4)zu berechnen. Für den mittleren Innenpegel kann von Meß- oder Erfahrungswerten ausgegangen werden. Er kann für einen Raum aus dem Schalleistungspegel  LWAm,innen aller Schallquellen im Raum zusammen nach der Gleichung
 (4)zu berechnen. Für den mittleren Innenpegel kann von Meß- oder Erfahrungswerten ausgegangen werden. Er kann für einen Raum aus dem Schalleistungspegel  LWAm,innen aller Schallquellen im Raum zusammen nach der Gleichung (5)berechnet werden, worin T die Nachhallzeit (in s) bei mittleren Frequenzen, V das Volumen (in cbm) und A die äquivalente Absorptionsfläche des Raumes (in qm) bei mittleren Frequenzen ist.Für Öffnungen ist das bewertete Bauschalldämm-Maß mit Null anzusetzen.
 (5)berechnet werden, worin T die Nachhallzeit (in s) bei mittleren Frequenzen, V das Volumen (in cbm) und A die äquivalente Absorptionsfläche des Raumes (in qm) bei mittleren Frequenzen ist.Für Öffnungen ist das bewertete Bauschalldämm-Maß mit Null anzusetzen.
                             (6).Die Bedeutung der einzelnen Glieder in Gleichung (6) ist Tabelle 1 zu entnehmen.Die Eigenabschirmung von Gebäuden ist in Anlehnung an VDI-Richtlinie 2714, Abschnitt 5.1, durch das Richtwirkungsmaß zu berücksichtigen. Mit DI ≤ -10 dB für die dem Immissionsort abgewandte Seite darf jedoch nur gerechnet werden, wenn sich ihr gegenüber keine reflektierenden Flächen (z.B. Wände von Gebäuden) befinden.Das Boden- und Meteorologie- Dämpfungsmaß DBM ist nach VDI-Richtlinie 2714, Abschnitt 6.3, Gleichung (7), anzusetzen.Die Einfügungsdämpfungsmaße De von Abschirmungen sind nach Entwurf VDI-Richtlinie 2720/1, Abschnitt 3, zu berechnen. Dabei ist in Gleichung (5) dieser Richtlinie C(tief)2 = 20 zu setzen. Der Korrekturfaktor für Witterungseinflüsse ist für alle Anlagen nach Abschnitt 3.4.3, Gleichung (7a), zu berechnen.
 (6).Die Bedeutung der einzelnen Glieder in Gleichung (6) ist Tabelle 1 zu entnehmen.Die Eigenabschirmung von Gebäuden ist in Anlehnung an VDI-Richtlinie 2714, Abschnitt 5.1, durch das Richtwirkungsmaß zu berücksichtigen. Mit DI ≤ -10 dB für die dem Immissionsort abgewandte Seite darf jedoch nur gerechnet werden, wenn sich ihr gegenüber keine reflektierenden Flächen (z.B. Wände von Gebäuden) befinden.Das Boden- und Meteorologie- Dämpfungsmaß DBM ist nach VDI-Richtlinie 2714, Abschnitt 6.3, Gleichung (7), anzusetzen.Die Einfügungsdämpfungsmaße De von Abschirmungen sind nach Entwurf VDI-Richtlinie 2720/1, Abschnitt 3, zu berechnen. Dabei ist in Gleichung (5) dieser Richtlinie C(tief)2 = 20 zu setzen. Der Korrekturfaktor für Witterungseinflüsse ist für alle Anlagen nach Abschnitt 3.4.3, Gleichung (7a), zu berechnen.
                            | Größe | Bedeutung | Fundstelle | 
| *A L(tief)WAm | mittlerer | |
| Schalleistungspegel | ||
| *G VDI-Richtlinie 2714 */ | ||
| DI | Richtwirkungsmaß | Abschnitt 5.1 | 
| K(tief)o | Raumwinkelmaß | Abschnitt 5.2, Gleichung (3) oder Tabelle 2 | 
| D(tief)s | Abstandsmaß | Abschnitt 6.1, Gleichung (4) | 
| D(tief)L | Luftabsorptionsmaß | Abschnitt 6.2, Gleichung (5) in Verbindung mit Tabelle 3 | 
| D(tief)BM | Boden- und Meteorologiedämpfungsmaß | Abschnitt 6.3, Gleichung (7) *G VDI-Richtlinie 2720/1 */ | 
| D(tief)e | Einfügungsdämpfungsmaß von Schallschirmen | Abschnitt 3 | 
 (7).Sofern aus vorliegenden Erkenntnissen bekannt ist, daß der Schwankungsbereich der Mittelungspegel der zu beurteilenden Geräuschimmissionen in der Beurteilungszeit kleiner ist als 3 dB(A), genügt eine einmalige Messung. Dies gilt auch, wenn der aus dem Meßwert für die Geräuschimmission bestimmte Beurteilungspegel um mehr als 6 dB(A) unter oder über dem geltenden Immissionsrichtwert liegt.Wenn bei regulärer Nutzung der Anlage innerhalb der Beurteilungszeit der Schwankungsbereich der Mittelungspegel  LAm,k aus den drei Einzelmessungen größer ist als 6 dB(A), ist zu prüfen, ob durch getrennte Erfassung von Teilzeiten der Schwankungsbereich auf weniger als 6 dB(A) verringert werden kann. In diesem Fall erfolgt die Bestimmung des Mittelungspegels für jede einzeln erfaßte Teilzeit nach Gleichung (7) aus drei Einzelmessungen. Andernfalls sind an fünf verschiedenen Meßterminen die Mittelungspegel LAm,k zu bestimmen und nach Gleichung (8) energetisch zu mitteln:
 (7).Sofern aus vorliegenden Erkenntnissen bekannt ist, daß der Schwankungsbereich der Mittelungspegel der zu beurteilenden Geräuschimmissionen in der Beurteilungszeit kleiner ist als 3 dB(A), genügt eine einmalige Messung. Dies gilt auch, wenn der aus dem Meßwert für die Geräuschimmission bestimmte Beurteilungspegel um mehr als 6 dB(A) unter oder über dem geltenden Immissionsrichtwert liegt.Wenn bei regulärer Nutzung der Anlage innerhalb der Beurteilungszeit der Schwankungsbereich der Mittelungspegel  LAm,k aus den drei Einzelmessungen größer ist als 6 dB(A), ist zu prüfen, ob durch getrennte Erfassung von Teilzeiten der Schwankungsbereich auf weniger als 6 dB(A) verringert werden kann. In diesem Fall erfolgt die Bestimmung des Mittelungspegels für jede einzeln erfaßte Teilzeit nach Gleichung (7) aus drei Einzelmessungen. Andernfalls sind an fünf verschiedenen Meßterminen die Mittelungspegel LAm,k zu bestimmen und nach Gleichung (8) energetisch zu mitteln: (8).Im Falle von Nr. 1.3.3 Abs. 4 gelten Gleichung (7) und (8) für  LAFTm entsprechend.
 (8).Im Falle von Nr. 1.3.3 Abs. 4 gelten Gleichung (7) und (8) für  LAFTm entsprechend.