(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1066)
- 1.
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Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:
- a)
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- b)
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Schwefeldioxid | 20 Prozent, |
- c)
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Stickstoffoxid | 20 Prozent, |
- d)
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- e)
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Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff | 30 Prozent, |
- f)
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Chlorwasserstoff | 40 Prozent, |
- g)
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Fluorwasserstoff | 40 Prozent, |
- h)
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- 2.
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Für Gesamtstaub bezieht sich abweichend von Nummer 1 der genannte Prozentsatz auf die für den Halbstundenmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung, sofern die Emissionsbegrenzung einen Tagesmittelwert von 10 mg/m3 unterschreitet.
- 3.
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Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des in der Kalibrierung bestimmten Konfidenzintervalls bestimmt.
- 4.
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Die Halbstundenmittelwerte vor Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit (normierte Werte) müssen für die Zwecke der nach § 22 zu ermittelnden Jahresemissionsfrachten verfügbar sein.