Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum: 02.05.2013


Anlage 3 13. BImSchV (zu § 19 Absatz 1 und § 22 Absatz 3) Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1042)



1.
Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:
a)
Kohlenmonoxid10 Prozent,
b)
Schwefeldioxid20 Prozent,
c)
Stickstoffoxide20 Prozent,
d)
Gesamtstaub30 Prozent,
e)
organisch gebundener Gesamtkohlenstoff30 Prozent,
f)
Quecksilber40 Prozent
g)
Ammoniak40 Prozent.
2.
Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Monatsmittelwert nach § 7 Absatz 4 festgelegten Emissionsbegrenzung für Stickstoffoxide den Prozentsatz von 20 Prozent nicht überschreiten.
3.
Die validierten Halbstunden-, Tages-, Monats- und Jahresmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit bestimmt.
4.
Die Halbstundenmittelwerte vor Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit (normierte Werte) müssen für die Zwecke der nach § 25 zu ermittelnden Jahresemissionsfrachten verfügbar sein.