(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse hat
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auf Verlangen der zuständigen Behörde zu einer von ihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigneten Stelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung einzurichten und zu unterhalten sowie
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eine Person oder Stelle mit der Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu beauftragen und diese der zuständigen Behörde zu benennen.
(2) Der Betreiber hat Unterlagen über die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erforderliche Durchführung
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der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der sicherheitsrelevanten Anlagenteile,
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der Überwachung und regelmäßigen Wartung der Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,
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der sicherheitsrelevanten Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie
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der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen
zu erstellen. Die Unterlagen sind bis zur nächsten Vor-Ort-Besichtigung, jedoch mindestens fünf Jahre ab Erstellung zur Einsicht durch die zuständige Behörde aufzubewahren.