(1-DM-GoldmünzG)
Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"

Ausfertigungsdatum: 27.12.2000


§ 4 1-DM-GoldmünzG Annahme- und Umtauschpflicht

(1) Die Deutsche Bundesbank ist verpflichtet, die 1-DM-Goldmünzen zum Nennwert in Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen.

(2) Für den Umtausch der 1-DM-Goldmünzen ab 1. Januar 2002 gilt die Bestimmung des § 1 Satz 2 des DM-Beendigungsgesetzes entsprechend.