(1-DM-GoldmünzG)
Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"

Ausfertigungsdatum: 27.12.2000


§ 2 1-DM-GoldmünzG Gestalt der 1-DM-Goldmünze

(1) Die Gestaltung der Wert- und Bildseite der 1-DM-Goldmünze ist mit Ausnahme der Umschrift auf der Bildseite mit der Gestalt der 1 DM-Bundesmünze identisch. Die Umschrift lautet "Deutsche Bundesbank".

(2) Die Deutsche Bundesbank setzt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die technischen Merkmale der 1-DM-Goldmünze fest.

(3) Die Gestaltung und die technischen Merkmale der 1-DM-Goldmünze sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.