(1-DM-GoldmünzG)
Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"

Ausfertigungsdatum: 27.12.2000


§ 19 1-DM-GoldmünzG Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.