(1-DM-GoldmünzG)
Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"

Ausfertigungsdatum: 27.12.2000


§ 17 1-DM-GoldmünzG Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.