(1. SprengV)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Ausfertigungsdatum: 23.11.1977


Inhaltsübersicht 1. SprengV

Abschnitt I-Anwendungsbereich des Gesetzes
Abschnitt IIAnforderungen an Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
Abschnitt IIIVerfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör; Führen von Listen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Abschnitt IV-Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung, und das Überlassen  an andere
Abschnitt V-Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände
Abschnitt VI-Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe
Abschnitt VII-Fachkunde und Prüfungsverfahren
Abschnitt VIII-Staatlich anerkannte Lehrgänge
Abschnitt IXBeseitigung von Zugangsbeschränkungen, Nachweis der Fachkunde
Abschnitt X-Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes
Abschnitt XI-Sachverständigenausschuß
Abschnitt XII-Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt XIII-Übergangs- und Schlußvorschriften
 
Anlage 1Anforderungen an die Zusammensetzung und die Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör
Anlage 2Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von elektrischen Brückenzündern der Typen A, U und HU, an die Kategorisierung pyrotechnischer Sätze sowie an die Klassifizierung von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren
Anlage 3(weggefallen)
Anlage 4Zeichen für Sprengzubehör nach § 6 Absatz 4 Satz 2
Anlage 5Markierung von Explosivstoffen nach § 6a Absatz 2
Anlage 6Schutzabstände für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F4 (Feuerwerkskörper) und T2 (pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater)
Anlage 7-Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach § 12a Abs. 1
Anlage 8-Qualitätssicherungsverfahren nach § 12b Abs. 1
Anlage 9-Anforderungen an die benannten Stellen nach § 12a Abs. 4 und § 12c Abs. 2
Anlage 10-Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von  Explosivstoffen nach § 25a Abs. 2 und Angaben in der Genehmigung nach § 25a Abs. 4
Anlage 11-Anforderungen an das Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4