(1. SprengV)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Ausfertigungsdatum: 23.11.1977


§ 27 1. SprengV

(1) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A dürfen zum Sprengen nicht verwendet werden.

(2) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A, die einem Verbraucher zu anderen als Sprengzwecken in einer Lieferung überlassen werden, dürfen keinen unterschiedlichen Widerstandsgruppen angehören.