Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich
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ohne die erforderliche Genehmigung Instandhaltung, Änderung oder Prüfung an Luftfahrtgerät durchführt,
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entgegen § 2 Abs. 2 die Instandhaltung, Änderung und Prüfung außerhalb der genehmigten Betriebsstätten durchführt,
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eine in § 4 vorgeschriebene Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich erstattet,
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entgegen § 7 Prüfaufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder aufbewahrt,
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entgegen § 9 Abs. 3 Änderungen und Ergänzungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt.