Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum: 26.01.2010


§ 8 1. BImSchV Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner

Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.2 ermittelte Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl 1 nicht überschreitet,
2.
die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfung frei von Ölderivaten sind,
3.
die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden und
4.
die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von 1 300 Milligramm je Kilowattstunde nicht überschreiten.
Bei Anlagen, die bis zum 1. Oktober 1988, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 3. Oktober 1990, errichtet worden sind, darf abweichend von Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 2 nicht überschritten werden, es sei denn, die Anlagen sind nach diesen Zeitpunkten wesentlich geändert worden oder werden wesentlich geändert.