Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner sind so zu errichten und zu betreiben, dass 
        
            - 1.
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                die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.2 ermittelte Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl 2 nicht überschreitet, 
- 2.
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                die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfung frei von Ölderivaten sind, 
- 3.
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                die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden und 
- 4.
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                die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von 1 300 Milligramm je Kilowattstunde nicht überschreiten. 
        Bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger, die vor dem 1. November 1996 errichtet worden sind, darf abweichend von Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 3 nicht überschritten werden.