(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen.
(2) Die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 gelten nicht für
- 1.
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Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrieben werden können, insbesondere Infrarotheizstrahler,
- 2.
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Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind,
- a)
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Güter durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu trocknen,
- b)
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Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten,
- c)
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Alkohol in Kleinbrennereien mit einer jährlichen Erzeugung von nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol und einer jährlichen Betriebszeit von nicht mehr als 20 Tagen herzustellen oder
- d)
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Warmwasser in Badeöfen zu erzeugen,
es sei denn, sie unterliegen dem Anwendungsbereich des § 11,
- 3.
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Feuerungsanlagen, von denen nach den Umständen zu erwarten ist, dass sie nicht länger als während der drei Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden.