(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen.
    
        (2) Die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 gelten nicht für 
        
            - 1.
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                Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrieben werden können, insbesondere Infrarotheizstrahler, 
- 2.
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                    Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind, 
                     
                        - a)
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                            Güter durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu trocknen, 
- b)
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                            Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten, 
- c)
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                            Alkohol in Kleinbrennereien mit einer jährlichen Erzeugung von nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol und einer jährlichen Betriebszeit von nicht mehr als 20 Tagen herzustellen oder 
- d)
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                            Warmwasser in Badeöfen zu erzeugen, 
 
                    es sei denn, sie unterliegen dem Anwendungsbereich des § 11,
                 
- 3.
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                Feuerungsanlagen, von denen nach den Umständen zu erwarten ist, dass sie nicht länger als während der drei Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden.