...Das FG ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Parteien die Rechtswirkungen des geschlossenen Gesellschaftsvertrags eintreten lassen wollten. In einem solchen Fall abweichenden Sachverhalts fehlt es an der für die Grundsatz- und Rechtsfortbildungsrevision nötigen Klärbarkeit der Rechtsfrage (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2012 IV B 111/11, BFH/NV 2012, 1482)....