...Der Schuldbeitritt sollte Zinsen und Kosten einschließen, aber anteilig auf den Teil der Forderung begrenzt sein, der dem Gesellschaftsanteil des Klägers entspricht. Insoweit sollte der Kläger gesamtschuldnerisch neben der Gesellschaft haften; der Beklagte sollte nicht verpflichtet sein, vor der Inanspruchnahme des Klägers andere Befriedigungsmöglichkeiten zu nutzen....