...Wer sich auf das Erlöschen einer Forderung nach § 362 Abs. 1 BGB beruft, hat anzugeben, auf welche Weise die Forderung erloschen sein soll. Dazu sind regelmäßig bestimmte Tatsachen zu behaupten, die wenigstens einen einzelnen Lebensvorgang erkennen lassen, dem aus Rechtsgründen ein Erlöschen der geltend gemachten Forderung zu entnehmen ist (vgl. BGH 17....