...Frau P. habe sich während ihrer beruflichen Tätigkeit durch Umsicht, Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Korrektheit bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gerade auch im Zusammenhang mit der Notierung von Fristen ausgezeichnet; die stichprobenartige Überprüfung ihrer Fristennotierungen habe bislang keine Falschbehandlung offenbart. 2 Im Streitfall hat Frau P. die Anweisung, die Fristen zu notieren, nicht ausgeführt...