...In Abgrenzung zur bloßen Leichtfertigkeit oder Fahrlässigkeit ist daher von einem bedingten Vorsatz auszugehen, wenn der Täter mit der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung ernsthaft rechnet und den Erfolg in Kauf nimmt (Ransiek, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rz 610; ebenso Hellmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 370 AO Rz 223 f.). 52 (2) Danach liegt im Streitfall zumindest bedingter...