...Sie sei auch nicht mit dem systematischen Gesamtgefüge des § 118 Abs 3 SGB VI vereinbar und verstoße zudem gegen den objektiven Sinn und Zweck dieser Norm, gegen Verfassungsrecht (Rechtsstaats- und Demokratieprinzip sowie Art 14 Abs 1 GG) und Europarecht (Art 65 Abs 2 der EU-Zahlungsdiensterichtlinie, umgesetzt durch § 675o Abs 2 BGB)....