...Die Verwendung des Wortes „Dienst“ anstelle des Wortes „Arbeitszeit“ ist allein dem Umstand geschuldet, dass für Richterinnen und Richter keine bestimmten Arbeitszeiten festgesetzt sind, weil die zeitliche Einteilung der Erfüllung richterlicher Aufgaben der richterlichen Unabhängigkeit unterfällt (vgl. BVerwGE 78, 211, 214; BGH, Urteil vom 27. Februar 1989 - RiZ(R) 4/88, DRiZ 1989, 463)....