...solange die Versicherung weder abgetreten noch beliehen ist, - daß wir beim vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus unseren Diensten vor Eintritt der Unverfallbarkeit (außer bei Direktversicherungen, die unter Verwendung von Barlohn des Arbeitnehmers abgeschlossen werden) frei über die Versicherungsansprüche verfügen können, - daß sich bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung...