...Ebenso wie die für den Beginn der Anfechtungsfrist erforderliche Kenntnis von den gegen die Vaterschaft sprechenden Umständen wieder entfallen kann, fällt die frühere Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der ihn enterbenden Verfügung fort, wenn er kurze Zeit darauf von einer weiteren Erklärung des Erblassers erfährt, durch die - allem Anschein nach - die Enterbung später wieder aufgehoben worden...