...Die genannten Streitigkeiten seien somit kein hinreichendes Indiz dafür, dass die nun zu beurteilende Eigenbedarfskündigung nur vorgeschoben sei. 13 Zu Recht sei das Amtsgericht nach Abwägung der widerstreitenden Interessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten zu 1 und 2 nach ihrem Widerspruch nicht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen einer besonderen Härte die Fortsetzung des Mietverhältnisses...