Entscheidungen des BVerwG

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DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
1. Langfristig einwirkender Baustellenlärm kann Ausgleichsansprüche wegen Beeinträchtigung der Nutzung des Außenwohnbereichs auslösen (im Anschluss an das Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 7 A 11.11). 2. Mit einem Neubauvorhaben verbundene Folgemaßnahmen in Form erheblicher baulicher Eingriffe in bestehende Gleisanlagen gebieten eine summative Gesamtbetrachtung des von der neu gebauten und der geänderten Strecke auf ein Grundstück einwirkenden Schienenlärms nach dem Maßstab des § 2 Abs. 1 der...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 7 A 24/12
1. Der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (§ 97 Satz 1 VwGO) gilt auch für Ortstermine eines Sachverständigen, die nicht der Aufnahme von Sinneseindrücken durch Einnahme des Augenscheins, sondern der Durchführung technischer Untersuchungen (Messungen, Entnahme von Bodenproben) dienen. 2. Hat ein Sachverständiger die Verfahrensbeteiligten unter Verstoß gegen § 97 Satz 1 VwGO nicht über bevorstehende Ortstermine zur Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen für das zu erstellende Gutachten...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 10 B 11/14
Die in der Minderheit gebliebene stärkste Wahlvorschlagsliste mit mindestens einem Drittel Stimmenanteil hat Anspruch darauf, dass eines ihrer Mitglieder als Ergänzungsmitglied in den Personalratsvorstand gewählt wird, falls sie nicht bereits bei der Wahl der Gruppensprecher zum Zuge gekommen ist.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 P 8/13
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 9 B 67/13
2014-03-12
BVerwG 8. Senat
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 C 32/12
1. Die in § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG geregelte beitragsrechtliche Gleichbehandlung von ungesicherten Direktzusagen mit Direktzusagen, die durch ein Contractual Trust Arrangement gesichert sind, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Die gesetzliche Insolvenzsicherungsbeitragspflicht gemäß § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG ist mit Art. 102, 106 AEUV vereinbar. 3. Die Entscheidung des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung (§ 14 BetrAVG), die durch die Wirtschaftskrise bedingte sprunghafte...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 C 27/12
2014-03-12
BVerwG 8. Senat
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 C 29/12
2014-03-12
BVerwG 8. Senat
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 C 31/12
2014-03-12
BVerwG 8. Senat
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 C 30/12
2014-03-12
BVerwG 8. Senat
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 C 33/12
2014-03-12
BVerwG 8. Senat
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 C 28/12
Die Beanstandungen, das Verwaltungsgericht habe die Vernehmung eines Beteiligten ohne Beweisbeschluss und unter Verstoß gegen das Gebot der Subsidiarität der Beteiligtenvernehmung durchgeführt, sind nicht inhaltlich zu überprüfen, wenn die Voraussetzungen eines Verlustes des Rügerechts nach § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO vorliegen.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 5 B 48/13
Die dem Wahlvorschlag beizufügenden Zustimmungserklärungen der Bewerber müssen unterschrieben und im Original beim Wahlvorstand eingereicht werden; eine Übermittlung per Telefax reicht nicht aus.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 P 5/13
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungsrecht Bund - vom 7. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 PB 41/13
2014-03-10
BVerwG 8. Senat
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2012 ergangenen und am 28. März 2013 zugestellten Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 B 33/13
2014-03-10
BVerwG 8. Senat
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2012 ergangenen und am 28. März 2013 zugestellten Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 B 34/13
2014-03-10
BVerwG 8. Senat
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2012 ergangenen und am 28. März 2013 zugestellten Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 B 31/13
2014-03-10
BVerwG 8. Senat
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2012 ergangenen und am 28. März 2013 zugestellten Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 B 32/13