Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juni 2016 und 29. März 2016 - III-4 Ws 74/16 - sowie der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 11. Februar 2016 - IV StVK 32/15 - verletzen aufgrund der Überschreitung der Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Land...
Die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und den Richter Huber werden als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Inneres und Sport - Polizei - wird verpflichtet, über die Duldung der Veranstaltung mit dem Tenor "Antikapitalistisches Camp - Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen" als Versammlungsbehörde nach Maßgabe der Entscheidungsgründe (II 2 b cc) versammlungsrechtlich zu entscheiden. 2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. 3. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem...
1. Die Vollstreckung aus dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Februar 2015 wird bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im vorliegenden Verfahren einstweilen eingestellt. 2. Die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 16. Mai 2017 wird, soweit darin gegen die Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € festgesetzt worden ist, ausgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Zulassung eines Beistands wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Beschluss des Landgerichts Augsburg - auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Landsberg am Lech - vom 28. November 2016 - 1 LL StVK 305/16 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Landgerichts Augsburg wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25....
Zu den Voraussetzungen einer auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG gestützten Verfassungsbeschwerde, mit der Informationszugang zu amtlichen Dokumenten geltend gemacht wird, die sich in Privatbesitz befinden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Urteile
Bundesverfassungsgericht
1 BvR 2832/15
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