Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. November 2016 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 6. April 2016 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 26. Juni 2014 und 16. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2015 verurteilt, die Speicherung eines künftig übersandten Lichtbildes des Klägers über den Zeitpunkt der Übermittlung der hiermit ausgestellten elektronischen...