Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) - hier als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses berechnet - geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012, XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 und 15. Januar 2013, XI ZR 370/11, BeckRS 2013,...