1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 22. August 2013 a) im Tenor dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und insoweit die Staatskasse die ausscheidbaren Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, b) im Rechtsfolgenausspruch, mit Ausnahme der Einziehungsentscheidung, aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,...