1. Eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, kann sich jedenfalls für die Zeit nach 1984 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen (Fortführung Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010, XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 2 ff. und Senatsurteil vom 8. Mai 2012, XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 25). 2. Ein Schadensersatzanspruch auf entgangene Anlagezinsen,...