1. NV: Der Vertretungszwang für den BFH gilt grundsätzlich auch für Anhörungsrügen, wenn für das der beanstandeten Entscheidung zugrunde liegende Verfahren Vertretungszwang galt. 2. NV: Bezieht sich die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs auf die Frage, ob Vertretungszwang besteht, ist zur Prüfung dieser Frage, allerdings auch nur dafür, vorläufig die Befugnis zur Selbstvertretung anzunehmen.