1. NV: Es ist geklärt, dass ein Kind, das in einen Staat außerhalb der EU und des EWR entführt wurde, seinen inländischen Wohnsitz im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 8 AO aufgegeben hat, wenn sich bei einer die Gesamtumstände des Einzelfalls berücksichtigenden Prognose ergibt, dass das Kind nicht nach Deutschland zurückkehren wird. Die Wohnsitzaufgabe kann im Einzelfall bereits beim Verlassen des Inlands oder erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten. 2. NV: Eine Regel, wonach die...