Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 02.05.2014


BFH 02.05.2014 - IX B 11/14

Nichtzulassungsbeschwerde, grundsätzliche Bedeutung und Divergenz


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsdatum:
02.05.2014
Aktenzeichen:
IX B 11/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 2. Dezember 2013, Az: 7 K 22/10, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

NV: Mit der Rüge vermeintlich fehlerhafter Rechtsanwendung bzw. schlichter Subsumtionsfehler in der Entscheidung der Vorinstanz, d.h. mit der Rüge materiell-rechtlicher Fehler kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3, § 56 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu gewähren ist. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Die Voraussetzungen der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sowie der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO) sind nicht schlüssig dargelegt. Zum einen stellen die Kläger schon keine von ihnen für grundsätzlich bedeutsam gehaltene abstrakte Rechtsfrage zur Entscheidung. Die behauptete Divergenz ist nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und vorgeblicher Divergenzentscheidungen andererseits erkennbar gemacht worden. Auch haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass ein qualifizierter, zur Zulassung der Revision führender Rechtsanwendungsfehler vorliege. Die Kläger rügen vielmehr lediglich eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung bzw. sachliche Subsumtionsfehler in der Entscheidung der Vorinstanz; mit der Rüge solcher materiell-rechtlicher Fehler kann die Zulassung der Revision aber nicht erreicht werden.

2

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.