...Damit ist die Ausgleichszulage eine Folgewirkung eines kraft Gesetzes beendeten Dienstverhältnisses zwischen den betroffenen Beamten und der Bundesagentur für Arbeit. 27 dd) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung...