..."Für die Zeit vor dem 1.12.2007" hat es "die Beklagte verpflichtet, den Kläger über die Rücknahme des Bescheides vom 9.2.2000 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden" und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 17.9.2014): Die Beklagte sei gemäß § 44 Abs 2 SGB X verpflichtet, den Feststellungsbescheid vom 9.2.2000 teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen...