Aktuelle Urteile und Gesetze zu Arbeitsrecht

. Gefundene Dokumente: 11.227
DOKUMENTART
RECHTSGEBIET
GERICHT
JAHR
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau (Automobilkaufleuteausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. AutoKflAusbV
  3. § 15
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau (Automobilkaufleuteausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. AutoKflAusbV
  3. § 17
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau (Automobilkaufleuteausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. AutoKflAusbV
  3. § 18
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau (Automobilkaufleuteausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. AutoKflAusbV
  3. Eingangsformel
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau (Automobilkaufleuteausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. AutoKflAusbV
  3. Inhaltsübersicht
Es verstößt nicht gegen die unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften, dass § 16 Abs. 2 TV-L die beim selben Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung gegenüber entsprechenden Zeiten bei anderen Arbeitgebern privilegiert, wenn Arbeitnehmer nur in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt waren und keine Qualifikationen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben haben.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 6 AZR 843/15
§ 113 InsO findet auf Kündigungen vor Dienstantritt Anwendung. Die Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO beginnt mit dem Zugang der Kündigungserklärung.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 6 AZR 665/15
2017-02-23
BAG 6. Senat
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 18. Januar 2016 - 1 Sa 17/15 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 6 AZR 244/16
1. Auf die Revision des Klägers wird das das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 22. April 2015 - 4 Sa 87/14 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 5 AZR 453/15
2017-02-22
BAG 5. Senat
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2016 - 15 Sa 47/15 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2014 - 9 Ca 272/14 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.656,67 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 450,96 Euro seit dem 27. Februar 2014, aus weiteren 360,25 Euro seit dem 22. März 2014 und aus weiteren...
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 5 AZR 253/16
Katalogbetriebe des Wirtschaftszweigs Automobilindustrie und Fahrzeugbau iSd. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 1 TV BZ ME sind alle Betriebe, die Automobile und sonstige Fahrzeuge herstellen oder deren überwiegende Tätigkeit als Glied einer Fertigungskette unmittelbar auf die Fertigung eines Automobils oder sonstigen Fahrzeugs sowie seiner Bestandteile gerichtet ist.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 5 AZR 552/14
Betriebe, die nach ihren ausschließlichen oder überwiegenden betrieblichen Tätigkeiten den Fertigungsprozess eines Katalogbetriebs iSd. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME unterstützen, unterfallen nach § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie vom 22. Mai 2012.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 5 AZR 252/16
2017-02-22
BAG 5. Senat
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. Juni 2014 - 4 Sa 337/14 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21. November 2013 - 12 Ca 2224/13 - in der Zinsentscheidung der Ziff. 2. abgeändert wird und Zinsen aus 98,40 Euro erst seit dem 22. Februar 2013 geschuldet sind. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 5 AZR 555/14
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Juli 2016 - 8 Sa 278/16 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 4 AZR 514/16
2017-02-22
BAG 5. Senat
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. Juni 2014 - 4 Sa 155/14 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16. Oktober 2013 - 13 Ca 2228/13 - in der Zinsentscheidung der Ziff. 2. und Ziff. 3. abgeändert wird und Zinsen aus 98,40 Euro erst seit dem 22. Februar 2013 und aus weiteren 114,80 Euro erst seit dem 22. März 2013 geschuldet sind. 2. Die Beklagte hat die Kosten der...
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 5 AZR 553/14
2017-02-22
BAG 5. Senat
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. Juni 2014 - 4 Sa 151/14 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16. Oktober 2013 - 13 Ca 2235/13 - in der Zinsentscheidung der Ziff. 2. abgeändert wird und Zinsen aus 98,40 Euro erst seit dem 22. Februar 2013 geschuldet sind. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 5 AZR 554/14
Auf die Anschlussrevision der Beklagten und unter Zurückweisung der Revision der Kläger wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. August 2015 - 12 Sa 500/14 - teilweise aufgehoben. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18. März 2014 - 11 Ca 5134/13 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung und des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 542/15
Eine Überlassung von Arbeitnehmern iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG liegt auch dann vor, wenn ein Verein im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ein Mitglied durch Gestellungsvertrag an ein Unternehmen überlasst, damit es bei diesem eine weisungsabhängige Tätigkeit gegen Entgelt verrichtet, und es aufgrund seiner Arbeitsleistung ähnlich einem Arbeitnehmer sozial geschützt ist.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 1 ABR 62/12
1. Betriebsparteien sind berechtigt, eine Altersgrenze für die Befristung von Arbeitsverhältnissen zu regeln, die auf das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abstellt. 2. Eine solche Betriebsvereinbarung muss aus Gründen des Vertrauensschutzes Übergangsregelungen für die bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung bereits rentennahen Arbeitnehmer vorsehen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 1 AZR 292/15
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 24. Februar 2015 - 14 TaBV 5/14 - wird zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 1 ABR 12/15