Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG iVm. Art. 6 GG, soweit darin Beschäftigten, deren Ehegatte im September 2005 Sonderurlaub zur Kinderbetreuung genommen hatte, der Anspruch auf die tarifliche Besitzstandszulage, die die Differenz zum ungekürzten Ortszuschlag der Stufe 2 im Vergleichsentgelt ausgleichen soll, versagt wird.