1. Lehnt das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab und hat es nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung immer statthaft, wenn nach § 64 Abs. 2 ArbGG in der Hauptsache die Berufung statthaft ist. 2. Die Erhebung einer neuen Klage anstatt der kostengünstigeren Erweiterung einer bereits anhängigen Klage ist mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO, wenn eine...