...Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH selbst im Fall einer nur teilweisen Anfechtung eines teilbaren Verwaltungsakts (BFH-Urteil vom 4. November 2003 VIII R 38/01, BFH/NV 2004, 1372, m.w.N.), so dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt auch hinsichtlich desjenigen Teils zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ändern kann, der nicht von ihm angefochten worden ist....