...Für eine solche Entscheidung ist nach der Verfassung der KÄV deren Vorstand zuständig. 46 b) Die Entscheidung der Beklagten, bei Festsetzung des RLV der Klägerin keine Praxisbesonderheiten zu berücksichtigen, ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. 47 Nach § 87b Abs 3 Satz 3 SGB V aF sind "Praxisbesonderheiten" (zum Begriff im Rahmen der Honorarverteilung vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 10 RdNr 35) zu...