1. Eine Klage ist kraft Gesetzes unstatthaft, wenn das zugrunde liegende materielle Recht die Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 1979 - 7 C 22.78 - BVerwGE 58, 316 <318>). 2. Dem Steuergläubiger steht nach § 191 Abs. 1 Satz 2 AO zur Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens kein Wahlrecht zwischen einer Klage nach §§ 11, 13 AnfG (juris: AnfG 1999) und einem Duldungsbescheid zu. Vielmehr...