...Diese Fallgestaltung liegt hier nicht vor, vielmehr geht es vorliegend um die Unternehmensnachfolge des Betriebs des früheren Benutzers der Kennzeichnung. 65 Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vermag der Senat nach alledem keine zureichenden Anhaltspunkte für eine böswillige Anmeldung zu erkennen....