1. NV: Die Prozessfürsorgepflicht des § 76 Abs. 2 FGO, die in erster Linie der Gewährleistung eines fairen Verfahrens, der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen dient, begründet auch bei Rechtsunkundigen keine umfassende Hinweisplicht des Gerichts . 2. NV: Der Beschwerdeführer hat --selbst bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die aus § 76 Abs. 2 FGO einzelfallbezogen abzuleitenden Pflichten-- die Entscheidungserheblichkeit des gerügten...