1. NV: Aus § 367 Abs. 2 AO, wonach die Finanzbehörde befugt ist, den Verwaltungsakt "im vollen Umfang" zu prüfen, ergibt sich, dass sie im Einspruchsverfahren gegen einen Ermessensverwaltungsakt nicht nur auf eine Prüfung der Ermessensgrenzen reduziert ist, sondern eine eigenständige Ermessensentscheidung zu treffen hat, die auch zum Nachteil des Einspruchsführers führen kann. 2. NV: Ist durch die Voranmeldung die Jahressteuerschuld bereits nahezu vollständig getilgt worden, kann ein die Höhe...