Entscheidungsdatum: 14.07.2010
Für Betriebsvorrichtungen, die als wesentliche Bestandteile auf Dauer in ein Gebäude eingebaut wurden, gilt sowohl nach nationalem Recht wie nach Unionsrecht grundsätzlich der für Grundstücke geltende Vorsteuerberichtigungszeitraum von zehn Jahren .
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Landwirt. Bis einschließlich 1992 unterlag er mit seinen Umsätzen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 verzichtete er auf die Anwendung des § 24 UStG und wechselte zur Regelbesteuerung (§ 24 Abs. 4 UStG).
Der Kläger errichtete einen Schweinestall, in den er am 1. Oktober 1993 eine Fütterungs- und eine Lüftungsanlage einbaute. Beide Anlagen wurden fest verschraubt, können aber technisch unproblematisch und zerstörungsfrei wieder ausgebaut werden.
Für die Fütterungs- und die Lüftungsanlage nahm der Kläger den Vorsteuerabzug in Anspruch.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 widerrief der Kläger seinen Wechsel zur Regelbesteuerung, sodass er ab 1998 wieder der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterlag.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ging nach einer Außenprüfung davon aus, dass die Fütterungs- und die Lüftungsanlage wesentliche Bestandteile des Schweinestalls seien und deshalb gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein solcher von zehn Jahren trete. Er nahm deshalb in den Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden für die Jahre 1999 bis 2003 (Streitjahre) vom 20. Februar 2006 Vorsteuerberichtigungen zu Lasten des Klägers für die Fütterungs- und die Lüftungsanlage in unstreitiger Höhe vor.
Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch gegen diese Änderungsbescheide erhobene Klage des Klägers als unbegründet ab. Es folgte der Rechtsauffassung des FA und führte ergänzend aus, dem stehe das Gemeinschaftsrecht nicht entgegen.
Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 800 abgedruckt.
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und wiederholt seine Auffassung, dass für die Fütterungs- und für die Lüftungsanlage keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG durchzuführen sei, weil der Berichtigungszeitraum (nur) fünf Jahre betrage und deshalb am 30. September 1998 --vor Beginn der Streitjahre-- abgelaufen sei. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, die Fütterungs- und die Lüftungsanlage seien keine wesentlichen Bestandteile des Gebäudes.
Im Übrigen sei fraglich, ob die Fütterungs- und die Lüftungsanlage auch gemeinschaftsrechtlich zum "Grundstück" i.S. von Art. 20 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) gehörten. Deshalb könne es sinnvoll sein, den Grundstücksbegriff für Zwecke der Vorsteuerberichtigung nach Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) klären zu lassen.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2007 die Umsatzsteuer für 1999 bis 2001 jeweils um ... DM, die Umsatzsteuer für 2002 um ... € und die Umsatzsteuer für 2003 um ... € herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Es tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die vom Kläger in seinen Schweinestall eingebaute Fütterungs- und die Lüftungsanlage unterliegen jeweils einem --in den Streitjahren noch nicht abgelaufenen-- zehnjährigen Vorsteuerberichtigungszeitraum. Dies gilt sowohl nach nationalem Recht wie nach Unionsrecht.
1. Eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i.S. von § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG liegt auch dann vor, wenn ein Land- und Forstwirt von der Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung (oder umgekehrt) wechselt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339; vom 17. Juni 2004 V R 31/02, BFHE 205, 549, BStBl II 2004, 858, unter II.3.; vom 24. November 2005 V R 37/04, BFHE 211, 411, BStBl II 2006, 466; vom 12. Juni 2008 V R 22/06, BFHE 222, 106, BStBl II 2009, 165).
Dies ist zu Recht zwischen den Beteiligten nicht streitig.
2. § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG sieht für den Fall, dass sich bei einem Wirtschaftsgut die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern, einen Berichtigungszeitraum von fünf Jahren vor. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein solcher von zehn Jahren (§ 15a Abs. 1 Satz 2 UStG).
a) Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Fütterungs- und die Lüftungsanlage, die der Kläger in seinen Schweinestall eingebaut hat, jeweils wesentliche Bestandteile des Gebäudes und damit wesentliche Bestandteile seines Grundstücks sind.
aa) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören nach § 94 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) insbesondere Gebäude. Nach § 94 Abs. 2 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zu dessen Herstellung eingefügten Sachen.
(1) "Zur Herstellung" sind alle Teile eingefügt, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist; maßgebend ist insoweit das Fertigsein des Bauwerks. Gegenstände, die lediglich der Ausstattung oder der Einrichtung des Bauwerks dienen, sind nur dann "eingefügt", wenn nach der Verkehrsanschauung erst deren Einbringung dem Gebäude eine besondere Eigenart, ein bestimmtes Gepräge gibt oder wenn sie dem Baukörper besonders angepasst sind und deshalb mit ihm eine Einheit bilden. Ob die Verhältnisse so liegen, ist nach den Anschauungen des Verkehrs über Wesen, Zweck und Beschaffenheit des Gebäudes zu beurteilen und deshalb im Wesentlichen Tatfrage, die nur nach Lage des Einzelfalls entschieden werden kann. Es kommt hierbei auf Art, Zweck und Zuschnitt des jeweiligen Gebäudes an. Eine feste Verbindung setzt das Einfügen begrifflich nicht voraus; es reicht aus, dass zwischen der Sache und dem Gebäude ein räumlicher Zusammenhang hergestellt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 1. Februar 1990 IX ZR 110/89, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1990, 586, Betriebs-Berater 1990, 1094, unter 1.a, m.w.N.).
(2) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.
Wie der BGH bereits 1987 entschieden hat, muss ein für die moderne Mastgeflügelhaltung bestimmtes Stallgebäude mit einem eingebauten Heizungs- und Belüftungssystem und einer automatischen Fütterungs- und Tränkanlage versehen sein. Diese Teile gehörten deshalb i.S. des § 94 Abs. 2 BGB zu den wesentlichen Bestandteilen des Stallgebäudes (vgl. BGH-Beschluss vom 17. September 1987 III ZR 222/86, BGHR BGB § 94 Abs. 2 Stallgebäude 1).
Entsprechendes gilt im Streitfall für die Fütterungs- und die Lüftungsanlage in dem vom Kläger errichteten Schweinestall. Sie geben --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- dem Schweinestall sein charakteristisches Gepräge, weil sie für die Nutzung des Schweinestalls notwendig sind und üblicherweise in Schweineställen installiert werden. In dem vom FG in Bezug genommenen, vom Kläger vorgelegten "Kurzgutachten" heißt es hierzu u.a.: "Sowohl Fütterungsanlage als auch Lüftungsanlage sind für die Nutzung 'Schweinestall' notwendig ... Für die Lüftungsanlage ist das Ergebnis ganz eindeutig: ohne diese kann der Stall überhaupt nicht genehmigt werden. Dagegen wäre die Fütterungsanlage technisch-theoretisch zwar entbehrlich, aber hier kommt die Verkehrsanschauung ins Spiel: kein Landwirt baut heutzutage mehr einen Schweinestall ohne Fütterungsanlage."
bb) Die Einwendungen des Klägers gegen die Annahme von wesentlichen Bestandteilen i.S. von § 94 Abs. 2 BGB greifen nicht durch.
(1) Sein Hinweis, nach § 93 Abs. 1 BGB seien nur solche Gegenstände (wesentliche) Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht wieder getrennt werden könnten, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert werde --was bei einem Ausbau der Fütterungs- und der Lüftungsanlage nicht der Fall sei--, bleibt ohne Erfolg. Denn auf die Voraussetzungen des § 93 BGB kommt es nicht an, wenn --wie hier-- § 94 Abs. 2 BGB eingreift (vgl. BGH-Beschluss in BGHR BGB § 94 Abs. 2 Stallgebäude 1).
(2) Soweit der Kläger ferner ausführt, vielfach baue erst ein Mieter oder Pächter Fütterungs- und Lüftungsanlagen in einen Schweinestall ein und auch heute noch gebe es viele Ställe ohne computergestützte Fütterungsanlagen, in denen die Tiere in traditioneller Weise gefüttert würden, d.h. das Futter in Trögen erhielten, spricht dies nicht dagegen, dass ein für die moderne Schweinemasthaltung bestimmtes Stallgebäude nach heutigen Maßstäben mit einer eingebauten Fütterungs- und Lüftungsanlage versehen sein muss.
Deshalb greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, die Anlagen seien nicht speziell für sein Gebäude angefertigt worden, es handele sich vielmehr um Standardanlagen.
(3) Ferner verweist der Kläger ohne Erfolg auf das BGH-Urteil vom 28. Januar 2002 II ZR 253/00 (Neue Juristische Wochenschrift 2002, 1574).
Der dort entschiedene Fall betraf "Schalenfütterungsanlagen" in einer Putenmastanlage, die unter Eigentumsvorbehalt an den Pächter der Anlage geliefert worden waren. Das Oberlandesgericht hatte ausgeführt, die Klägerin habe ihr Eigentum an den Fütterungsanlagen nicht durch Einbau in die Gebäude des Mastbetriebes verloren, weil sie nicht deren wesentliche Bestandteile nach § 94 Abs. 2 BGB geworden seien.
Der BGH hat seinerzeit diese Wertung der Vorinstanz --die mit der Revision nicht angegriffen worden war-- nicht beanstandet (unter I. der Gründe). Daraus lässt sich aber nicht herleiten, dass die vorliegend zu beurteilende Fütterungs- und die Lüftungsanlage (ebenfalls) nicht als wesentliche Bestandteile des Schweinestalls des Klägers anzusehen sind.
cc) Das FG hat auch zu Recht entschieden, dass es sich bei der Fütterungs- und der Lüftungsanlage nicht um sog. Scheinbestandteile i.S. des § 95 Abs. 2 BGB handelt.
Nach dieser Vorschrift gehören Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
(1) Eine Einfügung geschieht zu einem vorübergehenden Zweck i.S. des § 95 Abs. 2 BGB, wenn der Wegfall der Einfügung von vornherein beabsichtigt oder zu erwarten ist (vgl. MünchKommBGB/Holch, 5. Aufl., § 95 Rz 3). Es genügt nicht, dass nach den Vorstellungen der Beteiligten eine Trennung nicht ausgeschlossen ist; es kommt vielmehr auf den vom Einfügenden erwarteten normalen Lauf der Dinge an (vgl. Palandt/ Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., § 95 Rz 2, m.w.N.).
(2) Hier war der Wegfall der Einfügung der Fütterungs- und der Lüftungsanlage nicht von vornherein beabsichtigt oder zu erwarten. Vielmehr waren diese Anlagen --wie dargelegt-- nach heutigen Maßstäben für eine zweckentsprechende Bestimmung des Gebäudes als Schweinestall notwendig.
Der Einwand des Klägers, es gebe einen Markt für gebrauchte Fütterungsanlagen, Fütterungsanlagen würden ausgebaut und veräußert, z.B. weil sie zu groß oder zu klein für den Tierbestand geworden seien oder weil der Nutzer modernere Anlagen einbauen wolle oder andere Fabrikate für geeigneter halte, bleibt ohne Erfolg. Denn aus dem Umstand, dass Landwirte eine in einen Schweinestall eingebaute Fütterungsanlage ausbauen und veräußern, ergibt sich nicht, dass ein solcher Ausbau in der Regel von vornherein beabsichtigt oder zu erwarten ist.
b) Da es sich mithin bei der Fütterungs- und der Lüftungsanlage um wesentliche Bestandteile des Schweinestalls und damit des Grundstücks des Klägers handelt, greift der verlängerte Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG ein. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Fütterungs- und die Lüftungsanlage Betriebsvorrichtungen sind, nämlich Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (vgl. § 68 Abs. 2 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes).
aa) Betriebsvorrichtungen sind zwar aus ertragsteuerrechtlicher Sicht selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter, auch wenn sie mit dem Grund und Boden fest verbunden und damit Teil des Grundstücks sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. März 2006 I R 109/04, BFH/NV 2006, 1812).
bb) Der Auffassung, Betriebsvorrichtungen seien (dementsprechend auch) im Anwendungsbereich des § 15a Abs. 1 UStG als selbständige Wirtschaftsgüter mit einem fünfjährigen Berichtigungszeitraum zu behandeln (vgl. Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 192 Rz 96; Lippross, Umsatzsteuer, 22. Aufl., S. 893 f.; Schmidt/Forgach in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 15a Rz 141; Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15a Rz 224), folgt der Senat aber nicht.
Denn zum einen sind ertragsteuerrechtliche Grundsätze für die Frage, ob im Rahmen einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG der für Grundstücke geltende Berichtigungszeitraum anzuwenden ist, nicht maßgebend. Deshalb ist insoweit auch unerheblich, ob nach der für das Ertragsteuerrecht geltenden amtlichen Tabelle der Absetzung für Abnutzung Landwirtschaft/ Tierzucht die tatsächliche Nutzungsdauer der Fütterungsanlage nur acht Jahre beträgt. Im Übrigen ist auf § 15a Abs. 2 Satz 2 UStG zu verweisen. Nach dieser Vorschrift ist eine kürzere Verwendungsdauer eines Wirtschaftsguts bei der Vorsteuerberichtigung zu berücksichtigen. Das ist u.a. dann der Fall, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts weniger als fünf bzw. zehn Jahre beträgt (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 1993 XI R 64, 65/90, BFHE 172, 152, BStBl II 1993, 849, unter II.3.c, m.w.N.; Bülow in Vogel/ Schwarz, UStG, § 15a Rz 159). Im Streitfall hat der Kläger nicht geltend gemacht, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der von ihm eingebauten Fütterungsanlage weniger als zehn Jahre beträgt. Hierzu hat das FA unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger die Fütterungsanlage mit zehn Jahren abgeschrieben hat.
Zum anderen hat der Gesetzgeber in § 15a Abs. 1 UStG eine Differenzierung lediglich zwischen Wirtschaftsgütern (Satz 1: fünfjähriger Berichtigungszeitraum) und Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile (Satz 2: zehnjähriger Berichtigungszeitraum) vorgenommen, aber für Betriebsvorrichtungen keine gesonderte Regelung getroffen - anders als in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG, wonach die Vermietung und die Verpachtung von Betriebsvorrichtungen nicht steuerbefreit sind, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.
Deshalb gilt im Anwendungsbereich des § 15a Abs. 1 UStG für solche Betriebsvorrichtungen, die wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind, grundsätzlich der zehnjährige Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG (vgl. Widmann in Plückebaum/Malitzky/Widmann, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 15a Rz 21; Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, § 15a UStG Rz 34; Bülow in Vogel/Schwarz, a.a.O., § 15a Rz 152; Rondorf in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 15a Rz 290; Stadie, Umsatzsteuerrecht, Rz 16.66).
c) Diese Zuordnung der Fütterungs- und der Lüftungsanlage auf nationaler Ebene zu § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG entspricht dem Unionsrecht.
aa) Nach Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird für "Investitionsgüter" eine Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs vorgenommen, die sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren erstreckt. Dieser Zeitraum kann nach Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG "bei Grundstücken, die als Investitionsgüter erworben wurden", bis auf zehn Jahre --ab 1. Januar 1996 bis auf 20 Jahre (vgl. Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 102, S. 18)-- verlängert werden.
Anders als in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG fehlt in Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG bei den Grundstücken der Zusatz "einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile".
bb) Der Begriff "Grundstück" wird weder in Art. 20 noch an sonstiger Stelle der Richtlinie 77/388/EWG definiert. Allerdings lässt sich aus Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG ableiten, dass Gebäude oder Gebäudeteile und der dazugehörige Grund und Boden für die Zwecke der Mehrwertsteuer nicht voneinander getrennt behandelt werden können (vgl. EuGH-Urteil vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98 --Breitsohl--, Slg. 2000, I-4321, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2000, 302, Rz 49, 50).
Dementsprechend hat der BFH auf den Stall eines Landwirts den für Grundstücke geltenden Berichtigungszeitraum von zehn Jahren nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG angewandt und hierin keinen Widerspruch zu Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG gesehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 106, BStBl II 2009, 165, unter II.3.b).
cc) Dass der Begriff "Grundstücke" in Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG jedenfalls auch "auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen" umfasst, ergibt sich im Umkehrschluss aus Art. 13 Teil B Buchst. b Satz 1 Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG.
Nach dieser Bestimmung befreien die Mitgliedstaaten die Vermietung und Verpachtung "von Grundstücken mit Ausnahme ... der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen".
Damit nimmt das Unionsrecht in Art. 13 Teil B Buchst. b Satz 1 Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen vom Grundstücksbegriff aus. Diese "Ausnahme" (vgl. auch Art. 13 Teil B Buchst. b Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG: "Die Mitgliedstaaten können weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser Befreiung vorsehen.") ist nicht lediglich deklaratorisch, sondern konstitutiv, weil auch die in Art. 13 Teil B Buchst. b Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen "Ausnahmen" von der Steuerfreiheit der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe, Vermietung in Ferienlagern oder auf als Campingplätze erschlossenen Grundstücken, Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen und Vermietung von Schließfächern) unzweifelhaft unter den Begriff "Vermietung von Grundstücken" fallen.
Da Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG allgemein --und ohne Ausnahme-- von "Grundstücken, die als Investitionsgüter erworben wurden" spricht, umfasst der Grundstücksbegriff nach dieser Bestimmung auch "auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen", was --wie dargelegt-- auf die Fütterungs- und die Lüftungsanlage zutrifft.
dd) Diesem Ergebnis steht das EuGH-Urteil vom 16. Januar 2003 Rs. C-315/00 --Maierhofer-- (Slg. 2003, I-563, BFH/NV Beilage 2003, 104) nicht entgegen.
Nach diesem Urteil stellt die Vermietung eines Gebäudes, das aus Fertigteilen errichtet wird, die so in das Erdreich eingelassen werden, dass sie weder leicht demontiert noch leicht versetzt werden können, die Vermietung eines Grundstücks i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG dar.
Daraus, dass der EuGH in diesem Urteil im Rahmen der Auslegung des Grundstücksbegriffs in Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG entschieden hat, dass Gebäude, die aus in das Erdreich eingelassenen Konstruktionen bestehen, (nur dann) Grundstücke i.S. dieser Bestimmung darstellen, wenn "die Konstruktionen nicht leicht demontiert und versetzt werden können" (vgl. Rz 33 des Urteils), ergibt sich nichts für die vorliegend zu entscheidende Frage, unter welchen Voraussetzungen in ein Gebäude eingebaute Anlagen zum Gebäude und damit zum Grundstück gehören.
Ob die Fütterungs- und die Lüftungsanlage im Sinne dieser Rechtsprechung "nicht leicht demontiert und versetzt werden können", ist deshalb unerheblich.
ee) Einen Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH --wie vom Kläger angeregt-- sieht der Senat unter diesen Umständen nicht.