Entscheidungsdatum: 27.09.2010
1. NV: Mit der Beschwerdebegründung, es sei ungeklärt, unter welchen Voraussetzungen das im Strafverfahren bestehende Schweigerecht durch das im Steuerrecht geltende Mitwirkungsgebot ausgehebelt und damit gegen das Rechtsstaatsgebot verstoßen werde, wird keine in einem Revisionverfahren klärbare hinreichend bestimmte Rechtsfrage dargelegt.
2. NV: Mit der Beschwerdebegründung, das FG habe sich bei seiner Feststellung einer Steuerhinterziehung ausschließlich auf die vom Kläger angegriffene Vergleichsrechnung gestützt und nicht geprüft, ob ein Abgleich mit einem durchschnittlichen Vergleichsbetrieb zulässig sei, wird nicht dargelegt, dass es im Rechtsgrundsätzlichen von dem BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04 BFHE 215, 66 BStBl II 2007, 364 abgewichen sei.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Nach § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision dargelegt werden.
1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, auf dem die Entscheidung beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
a) Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, das Finanzgericht (FG) habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den Einwand, sein Betrieb liege in einer strukturschwachen Region, unbeachtet gelassen habe, ist dies unzutreffend. Das FG hat ausgeführt, den besonderen betrieblichen Umständen, wie sie der Kläger eingewendet habe, sei dadurch Rechnung getragen worden, dass die Kalkulation sich auf die Anwendung der Mittelsätze der amtlichen Richtsatz-Sammlung beschränkt und zudem einen Abschlag von 10 % auf die ermittelten nicht erfassten Erlöse vorgenommen habe. Zudem sei als Ausgangsgröße der Vergleichsberechnungen der vom Kläger erklärte Wareneinsatz angenommen worden, der in den vorgetragenen Ruhezeiten entsprechend geringer ausgefallen sein müsse. Diese Ausführungen des FG beziehen sich erkennbar auch auf den Einwand der strukturschwachen Region.
b) Mit seinem Einwand, es handele sich um keine wirklichkeitsnahe Schätzung und es hätten sich bei einem Vergleich mit Betrieben mit untersten Gewinnspannen keine Abweichungen ergeben, macht der Kläger keinen Verfahrensfehler geltend, sondern wendete sich lediglich gegen die Überzeugungsbildung des FG.
2. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO).
Zur Zulässigkeit einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer dartun, dass das vorinstanzliche Gericht dem angefochtenen Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung des BFH abweicht. Das setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Rechtssätze der Vorentscheidung und des BFH so genau bezeichnet, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48 ff. und § 116 Rz 42 f.).
Die Beschwerdebegründung des Klägers benennt bereits keinen abstrakten Rechtssatz des FG, mit dem dieses von dem BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04 (BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364) abgewichen sei. Er führt vielmehr aus, das FG habe sich bei seiner Feststellung des Vorwurfs einer Steuerhinterziehung ausschließlich auf objektive Tatsachen gestützt, und zwar auf die von ihm, dem Kläger, angegriffene Vergleichsrechnung, und dies ohne zu prüfen, ob ein Abgleich mit der Einkommensstruktur eines durchschnittlichen Vergleichsbetriebs zulässig sei. Abgesehen davon, dass das FG begründet hat, warum die Nachkalkulation zutreffend und damit geeignet sei, den Vorwurf der vorsätzlichen Steuerhinterziehung zu belegen, macht der Kläger auch hiermit nur geltend, dass das FG zu einem unzutreffenden Ergebnis gekommen sei, nicht aber, von welchem Rechtssatz des angeführten Urteils es abgewichen sei.
3. Die Revision ist schließlich auch nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung verlangt wie der der grundsätzlichen Bedeutung eine substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (BFH-Beschluss vom 19. November 2007 VIII B 30/07, BFH/NV 2008, 335; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38). Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 26, 32, m.w.N.).
In der Beschwerdebegründung wird hierzu im Wesentlichen vorgetragen, es sei bisher ungeklärt, unter welchen Voraussetzungen das im Strafverfahren bestehende Schweigerecht durch das im Steuerrecht geltende Mitwirkungsgebot ausgehebelt werde und damit gegen das Rechtsstaatsgebot verstoße.
Damit hat der Kläger weder eine hinreichend bestimmte, in einem Revisionsverfahren klärbare abstrakte Rechtsfrage formuliert, noch hat er sich auch nur ansatzweise mit der umfangreichen, auch bereits vom FG angeführten einschlägigen Rechtsprechung des BFH und der Literatur auseinandergesetzt.